Weinbauverein Ergersheim
Weinbauverein Ergersheim

Legende und Geschichte

In einer Sage, wie Ergersheim zu seinem Wald kam, spielt, wie in anderen Sagen, in denen andere Dörfer zu ihren Wäldern kamen, auch hier eine adelige Frau eine große Rolle: Die Sage berichtet, dass sich die Gemalin eines Fürsten auf einem Jagdritt im dichten Wald verirrte. Als es zu dunkeln begann, stieg ihre Angst aufs höchste, sie kniete nieder und betete zu Gott um Errettung aus dieser Bedrängnis und die Hilfe kam. Sie hörte das Abendläuten einer Kirche und fand so aus dem Wald. Nachdem sie Gott gedankt hatte, trat sie den Heimweg an. Die Errettung erfüllte sie mit so großer Freude und Dankbarkeit, dass sie sich entschloss, diesen Wald Ergersheim zu schenken.

 

Wie ist es bestellt um den Wahrheitsgehalt dieser Sagen?

In einem geschichtlichen Erklärungsversuch geht man davon aus, dass   der bewirtschaftete Grund und Boden in der Landnahmezeit der Germanen gemeinschaftlich war. Grund und Boden waren gemeinsamer Besitz der Siedler. Das Ackerland stand jedem zur Nutzung zur Verfügung. Anfangs wurde es innerhalb der Sippe periodischen ausgeteilt. Später wurden die Grundstücke in das Eigentum des Einzelnen überführt und alle zur Ackernutzung geeigneten Flächen wurden Privateigentum. Die nicht zum Ackerbau nutzbaren Flächen, wie Wald und Weide blieben als Allgemeingut (Allmende) übrig. Die Allmende sind also Überreste des bei den Franken üblichen Gemeinschaftsgutes: Das Wort "Allmende" wird von "Allgemeinde", also das der Allgemeinheit gehörende Land abgeleitet.

 

Später wurden für  das Allmende Wald, aufgrund häufiger Streitigkeiten, notwendige lokale Waldordnungen zur Regelung der Waldnutzung einzuführen. Es wurde festgelegt, wie viel Holz eingeschlagen und wie viel Vieh eingetrieben werden durfte. So basiert beispielsweise die heutige Mittelwaldnutzung auf dem Gemeindegebiet Ergersheim im Wesentlichen immer noch auf einer 1747 erlassenen Waldordnung.

In dieser Waldordnung wurde detailliert festgeschrieben, welche Art von Nutzung auf welcher Fläche und in welchem Zeitraum erlaubt ist. So ist beispielsweise die Ausübung des Holzrechts auf die Zeit vom 11. November (Martini) bis 24. Februar (Matthias) beschränkt. Außerdem ist der Aufenthalt im Wald verboten, wenn neue Bürgermeister gewählt oder wenn die neuen Gertflächen ausgemessen werden. Auch der Eintrieb von Vieh in junge Schläge ist verboten.